Feuerstelle Wohnzimmer

Impressum
Brinitzer Brandschutz Service

Angaben gemäß § 5 TMG

Manuel Lautemann
Brinitzer Brandschutz Service e.K.
Wolfener Str. 32-34 Haus B 2. OG
12681 Berlin

Handelsregister: HRA 24228
Registergericht: Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Kontakt

Telefon: 030 47472056
Mobil: 0160 415 98 77
Telefax: 030 47472057

E-Mail: kontakt@brandschutz-brinitzer.de

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE261505024

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie links. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Feuerlöscher

Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen sind für uns unverbindlich auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebot.

Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung.

Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.

Lieferzeit.

Die Lieferfrist beginnt mit der Ansendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb/unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadenersatzoder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der Liefertrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.

Preisberechnung.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise gelten freibleibend ab Lager des Gloria-Kundendienstes ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten. Bei Stückgutsendungen werden die Beförderungskosten vom Lager zur Bahnstation berechnet. Die Preise werden in EURO gestellt. Bei unvorhergesehenen Ereignissen sowie mit rückwirkender Kraft eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen usw. bleiben Nachberechnungen auch für bereits ausgeführte Lieferungen vorbehalten. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Gesamtpreis verrechnet.

Zahlungsweise.

Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand oder Meldung der Versandbereitschaft bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Skonto von 2 % auf den reinen Warenwert gewähren wir bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Versand der Meldung der Versandbereitschaft, sofern nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen aus Warenlieferungen unbeglichen sind. Gegen unsere Forderungen darf der Abnehmer nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hineingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Gefahrübergang, Versand und Fracht.

Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über.

Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpflichtung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehattsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

Gewährleistung, Haftung.

Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss weiterer Gewährleistungssprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Sie beginnt mir der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistungspflicht jedoch dann, wenn von anderer Seite Wartungs- oder Nachfüllungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Ware selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferung haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistung neu zu laufen. Mißlingt die Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung angemessen herabsetzen.

Sonstige Schadenersatzansprüche.

Schadenersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von selten unserer Erfüllungsgehilfen.

Wartung von Feuerlöschgeräten.

Wir unterhatten einen Prüfdienst, der die verkauften Geräte auf Einsatzbereitschaft überprüft und etwa erforderliche Nachfüllungen und Reparaturen durchführt. Eine Prüfpflicht für die von uns gelieferten Geräte trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag abgeschlossen ist. Unser Prüfer bescheinigt in einem Prüfbericht und/oder auf einem Prüfanhänger, dass das von ihm gewartete Gerät nach Abschluss der Prüfung einsatzbereit ist. Die Prüfgebühren werden besonders vereinbart. Füll- oder Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet. Für Mängel der Geräte, d)e nachweisbar von unserem Prüfe verschuldet sind, haften wir wie folgt:
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche verpflichten wir uns, nach unserer Wahl die Geräte kostenlos nachzubessern oder schadhafte Teile kostenlos auszutauschen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Prüfvertrag rückgängig machen oder die Vergütung herabsetzen. Wegen sonstiger Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 1 0 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Haftung entfällt ferner,

a) wenn uns der Mangel des Gerätes nicht unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitgeteilt wird,

b) wenn der Feuerlöscher von Personen überprüft oder behandelt wird, die unserem Prüfdienst nicht angehören.

c) Wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für das Gerät oder die Füllung oder das Zubehör nicht beachtet werden. Die Mitarbeiter unseres Prüfdienstes legitimieren sich durch einen Lichtbildausweis des Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. BVBF.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten wKd durch unseren Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

GLORIA-Kundendienst

© Brinitzer Brandschutz Service e.K.